Bundesteilhabegesetz

Mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) sollen die Vorhaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umgesetzt und Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht werden.
Ziel ist es auch, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit zu reduzieren.

Das BTHG tritt in vier Stufen in Kraft, beginnend mit dem 01.01.2017 bis zum 01.01.2023.

Reformstufe 1 (ab 01.01.2017 bis 01.04.2017)

  • Änderungen im Schwerbehindertenrecht
  • Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich
  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

Reformstufe 2 (ab 01.01.2018)

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht)
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Reformstufe 3 (ab 01.01.2020)

  • Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen
  • Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung:
    Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro;
    Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.

Reformstufe 4 (ab 01.01.2026)

  • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)