Zentrale 02941 9734-45 | Mo. – Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr ist die Zentrale besetzt
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Mit den Änderungen der Pflegeneuausrichtungs- und Pflegestärkungsgesetze zum SGB XI haben Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Um die trägerübergreifende Leistungsgewährung zu gewährleisten sollen auch die Pflegekassen und die Träger der Hilfe zur Pflege in die Teilhabeplanung miteinbezogen werden.
Es gibt keinen Vorrang für eine der beiden Leistungen.
In der Praxis zeigen sich jedoch häufig Überschneidungsbereiche zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den Leistungen der Eingliederungshilfe, sie haben jedoch unterschiedliche Ziele und Aufgaben.
Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Sie hat durch den Auftrag der Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung auch das Ziel, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder den Grad der Pflegebedürftigkeit zu senken.